HöfeVfO · Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO Art. 26Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.
HöfeVfO · Verfahrensordnung für Höfesachen
Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.