GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 166
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.