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GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

GVG Art. 162

Dreizehnter Titel Rechtshilfe

Van krachtOfficiële tekst

Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.