GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 141
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.