GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 112
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.