GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 103
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.