GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 100
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.