GRG · Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
GRG Art. 72Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften
Die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.