GRG · Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
GRG Art. 66Vertragsärzte
Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften
Für Ärzte und Zahnärzte, die am 1. Januar 1977 Vertragsärzte der Ersatzkassen waren oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beworben hatten, gilt § 95 Abs. 8 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.