GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG Art. 27
II. Der Bund und die Länder
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
II. Der Bund und die Länder
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.