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GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG Art. 145

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.