GFV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
GFV Art. 16Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
2. Abschnitt Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.