GFV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
GFV Art. 1Höhe des Grundstipendiums
1. Abschnitt Umfang und Dauer der Förderung
Das Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark monatlich.
GFV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
1. Abschnitt Umfang und Dauer der Förderung
Das Grundstipendium beträgt 800 Deutsche Mark monatlich.