GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV Art. 6Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
- Zu § 2 des Gesetzes
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.