GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV Art. 36Zeitlicher Anwendungsbereich
- Schlussvorschriften
1 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden.