GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV Art. 30Verlegung von Betriebsstätten
- Zu § 19 des Gesetzes
1 Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu entrichten. 2 Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebsstätte des Unternehmens bestehen bleibt.