GenRegV · Verordnung über das Genossenschaftsregister
GenRegV Art. 4Bekanntmachung der Registereintragungen
Abschnitt 1 Allgemeines
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.