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GenRegV · Verordnung über das Genossenschaftsregister

GenRegV Art. 25Gestaltung des Genossenschaftsregisters

Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Van krachtOfficiële tekst

Der Inhalt des Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.