GenRegV · Verordnung über das Genossenschaftsregister
GenRegV Art. 1Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 1 Allgemeines
Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.