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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG Art. 98Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder

Van krachtOfficiële tekst

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn 1.

die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,

2.

die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder

3.

die Genossenschaft aufgelöst ist.