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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG Art. 88Aufgaben der Liquidatoren

Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

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Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.