GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 86Publizität des Genossenschaftsregisters
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.