GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 66aKündigung im Insolvenzverfahren
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.