GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 63Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.