GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.