GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.