GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 4Mindestzahl der Mitglieder
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.
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Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen.