GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Die für Mitglieder des Vorstands gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.