GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Abschrift der Mitgliederliste unverzüglich einzureichen.