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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG Art. 18Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

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Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.