GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 171Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.