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GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

GenG Art. 162Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.