GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 13Rechtszustand vor der Eintragung
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.