GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG Art. 110Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.