DE · GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Inhoud
- Abschnitt 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Gefahrstoffinformation
- Art. 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
- Art. 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
- Art. 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
- Abschnitt 3 Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
- Art. 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- Art. 7 Grundpflichten
- Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
- Art. 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
- Art. 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
- Art. 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
- Art. 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
- Art. 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
- Art. 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
- Art. 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
- Art. 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
- Art. 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- Art. 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
- Abschnitt 4a Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
- Art. 15a Verwendungsbeschränkungen
- Art. 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
- Art. 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- Art. 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen
- Art. 15e Ergänzende Dokumentationspflichten
- Art. 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
- Art. 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
- Art. 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a
- Abschnitt 5 Verbote und Beschränkungen
- Art. 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
- Art. 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Abschnitt 6 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
- Art. 18 Unterrichtung der Behörde
- Art. 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
- Art. 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- Art. 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
- Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
- Art. 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
- Art. 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
- Art. 24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
- Art. 25 Übergangsvorschriften