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GAPDZV · Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

GAPDZV Art. 13Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen

Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.

(2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.