FuAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
FuAG Art. 34Zwangsgeld
Unterabschnitt 4 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festsetzen.