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FuAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

FuAG Art. 22aAnwendung der Notfallverfahren

Abschnitt 4a Notfallverfahren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung, 1.

wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und

2.

in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.