FStrAbG · Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
FStrAbG Art. 8
Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.
FStrAbG · Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.