FSBV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen
FSBV Art. 14Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
FSBV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.