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FPackV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

FPackV Art. 24Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

Abschnitt 6 Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche

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Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass 1.

die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und

2.

die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.