DE · FKSDVO
Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden
Inhoud
- Art. 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
- Art. 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
- Art. 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen
- Art. 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen
- Art. 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben
- Art. 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
- Art. 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
- Art. 8 Inkrafttreten