FGO Art. 132
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.