DE · FeinOAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt des Teiles 1
- Art. 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
- Art. 9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
- Art. 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
- Art. 11 Inhalt des Teiles 2
- Art. 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
- Art. 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Schlussvorschriften
- Art. 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten