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Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Inhoud
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister
- Art. 2 Teilnehmer
- Art. 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung
- Art. 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 6 Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 8 Personenbezogene Registerangaben
- Art. 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 10 Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 12 Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Abschnitt 3 Weitere Vorschriften für registerführende Stellen von Kryptowertpapierregistern gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 13 Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
- Art. 14 Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
- Art. 15 Rückgängigmachung von Änderungen des Registerinhalts
- Art. 16 Anforderungen an kryptografische Verfahren und sonstige Methoden der Transformation von Daten; Überprüfung der Integrität der niedergelegten Emissionsbedingungen
- Art. 18 Teilnahme an einem Kryptowertpapierregister; Beschwerde
- Art. 19 Schnittstellen
- Art. 20 Dokumentation der Vorkehrungen und Verfahren für die Übertragung des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Art. 21 Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
- Art. 22 Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
- Abschnitt 4 Schlussbestimmung
- Art. 23 Inkrafttreten