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Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
Inhoud
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
- Art. 3 Zuständige Behörde
- Teil 2 Anerkennung
- Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
- Art. 5 Antragsverfahren
- Art. 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger
- Art. 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
- Teil 3 Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
- Art. 8 Beauftragung
- Art. 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
- Art. 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
- Art. 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
- Art. 12 Zulassungsprüfung
- Art. 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
- Teil 4 Pflichten der Prüfsachverständigen
- Art. 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
- Art. 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
- Art. 16 Haftpflichtversicherung
- Art. 17 Berufsgeheimnis
- Art. 18 Anzeigepflicht
- Art. 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
- Art. 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
- Art. 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
- Art. 22 Auskunftspflichten
- Art. 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
- Teil 5 Überwachung der Prüfsachverständigen
- Art. 24 Überwachung
- Teil 6 Schlussbestimmungen
- Art. 25 Übergangsvorschriften