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EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

EPSPV Art. 18Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Teil 5 Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung

Van krachtOfficiële tekst

Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.