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EMFV · Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

EMFV Art. 20Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 4 Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Van krachtOfficiële tekst

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.