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EhfG · Entwicklungshelfer-Gesetz

EhfG Art. 18Zeugnis

II. Besonderer Teil

Van krachtOfficiële tekst

Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.