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EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO Art. 32Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

Dritter Abschnitt Fahrzeuge

Van krachtOfficiële tekst

(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2).

(2) Bei vollautomatisierten Fahrfunktionen gemäß § 46 ist im Rahmen der Abnahme nachzuweisen, dass mindestens eine gleiche Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.

(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.

(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.